Die Aussetzungsbeschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 23.11.2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts im Bundesmodell entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist:

  • Die einfachrechtlichen Zweifel des FG betrafen vor allem die Frage, ob die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande kommen. Im Klartext: Wie lässt sich die Arbeit der Gutachterausschüsse überprüfen?
  • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen hat das FG primär deswegen, weil es bereits nicht eindeutig ist, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein soll und wie überprüft werden kann, ob die durch das Bewertungssystem erreichten Bewertungsergebnisse „relationsgereicht“ sind, also tatsächlich bestehende Wertunterschiede angemessen abbilden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Für die Beratungspraxis heißt das:

1. Es wird voraussichtlich (zeitnah) eine Stellungnahme des BFH geben.

2. Außerhalb von Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Hessen sind die nach neuem Recht ergehenden Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide – wie von mir von Anfang an empfohlen – mit Rechtsbehelf offen zu halten.

3. Anträge auf AdV machen – über die jweiligen Musterverfahren hinaus – wegen des hiermit verbundenen Kostenrisikos regelmäßig keinen Sinn.




Einzelfragen zur Anwendung des Null-steuersatzes für bestimmte Photo-voltaikanlagen

 

Mit Schreiben vom 30.11.2023 hat der Bundesminister der Finanzen ergänzend zum Thema „Entnahme von Photovoltaikanlagen zum Nullsteuersatz“ Stellung genommen. Besonders hervorzuheben ist folgendes:

1. Der Nachweis der mehr als 90 %igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch das nicht nur gelegentliche Laden des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden (Rz. 3 des Schreibens vom 30.11.2023).

2. Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen (Rz. 4 des Schreibens vom 30.11.2023).

 

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